Das chilenische Güterrecht

Oktober 28th, 2024 | Familienrecht Chile

DAS CHILENISCHES GÜTERRECHT

Das chilenische Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und deren Umgang mit Dritten durch drei verschiedene Regime:

1. GÜTERGEMEINSCHAFT (régimen de sociedad conyugal, Art. 1715 ff. CCCh):

Die Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Andere Regime finden nur Anwendung, wenn die Ehegatten dies in einem Ehevertrag vereinbaren. In diesem Regime werden die individuellen Vermögenswerte beider Ehegatten grundsätzlich in ein gemeinschaftliches Vermögen integriert. Auch das während der Ehe erworbene Vermögen zählt zu diesem gemeinschaftlichen Vermögen.
Das Gesamtvermögen setzt sich aus den Errungenschaften zusammen, die die Ehegatten während der Ehe entweder allein oder gemeinsam erworben haben. Dazu gehören auch alle Vermögenswerte, die aufgrund eigener Arbeit erworben wurden, sowie die Erträge aus ihren eigenen Gütern. Obwohl jeder Ehegatte das gemeinsame Vermögen grundsätzlich allein verwalten und darüber verfügen kann, erfordern bestimmte Handlungen die Zustimmung beider Ehegatten. So dürfen zum Beispiel Schenkungen unter Lebenden nur mit Einverständnis des anderen vorgenommen werden.
Darüber hinaus kann ein Ehegatte nicht eigenständig über die Rechte verfügen, die die Familienwohnung betreffen, oder über die Haushaltsgegenstände (z. B. die Beendigung eines Mietvertrags oder den Verkauf der Familienwohnung), selbst wenn die Ehewohnung im Eigentum eines Ehegatten steht. Wer in einer Gütergemeinschaft lebt, kann zwar allein kaufen, jedoch wird das erworbene Objekt nicht sein alleiniges Eigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten.
Die Gütergemeinschaft kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden, wie etwa durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder durch die Änderung des Güterstandes, beispielsweise durch eine vollständige Gütertrennung (Art. 1764 CCCh).

2. GÜTERTRENNUNG (régimen de separación de bienes, Art. 152-167 CCCh):

In diesem Güterstand bleibt jeder Ehegatte Eigentümer sowohl der Vermögenswerte, die er vor der Ehe besaß, als auch derjenigen, die er während der Ehe erwirbt, und verwaltet diese eigenständig. Zudem wird jeder Ehegatte Eigentümer von allem, was er während der Ehe generiert. Die Gläubiger des Ehemannes können keine Ansprüche gegen das Vermögen der Ehefrau geltend machen, es sei denn, sie ist dem Vertrag auf irgendeine Weise beigetreten oder ihr wurde ein Nutzen aus dem Vertrag abgetreten. Im Gegensatz dazu haben die Gläubiger der Ehefrau, die aus rechtmäßigen Handlungen oder Verträgen resultieren, Ansprüche gegen ihre Vermögenswerte.
Der Ehemann haftet mit seinem Vermögen, wenn er als Bürge oder in anderer Weise für Verbindlichkeiten seiner Frau eintritt, und er haftet auch anteilig in dem Verhältnis, in dem er von den Verbindlichkeiten seiner Frau profitiert hat, wobei dieser Nutzen die der gemeinsamen Familie einbezieht, in dem Maße, in dem er gesetzlich für deren Bedürfnisse aufzukommen hat (Art. 161 CCCh).
Die Gütertrennung kann nur durch die Zugewinngemeinschaft ersetzt werden.

3. ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (régimen de participación en los gananciales, Art. 1792-1 – 1792-27 CCCh):

In diesem Güterstand verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen eigenständig, ohne weitere Einschränkungen als die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen. Im Falle der Auflösung der Ehe muss ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Erträge erfolgen. Der Ehegatte, der einen geringeren Zugewinn erzielt hat, hat Anspruch auf einen Ausgleich, sodass der verfügbare Überschuss hälftig zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt wird. Gemäß dem Gesetz Nr. 19.335, Art. 2, kann jeder Ehegatte sein Vermögen frei verwalten, nutzen und darüber verfügen.
Diese Bestimmung ist grundlegend für diesen Güterstand und kann von den Parteien nicht geändert werden, da es sich um eine Norm der öffentlichen Ordnung handelt. Dennoch unterliegen die Ehegatten bei dieser Verwaltung bestimmten Einschränkungen; so besagt beispielsweise Artikel 3 des genannten Gesetzes: „Keiner der Ehegatten kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eine persönliche Bürgschaft für Verbindlichkeiten Dritter übernehmen.“

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann in einen anderen Güterstand geändert werden, sei es die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.

Entdecken Sie weitere spannende Informationen und nützliche Inhalte in unserem Blog:

Kontakt aufnehmen

Ich freue mich über Ihre Nachricht!
Für eine individuelle Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Jetzt Kontakt aufnehmen