Regulierung und Errichtung von Testamenten nach chilenischem Recht
In Chile sind Testamente rechtlich stark reguliert, und die Verfügungsfreiheit über das Vermögen des Erblassers ist eingeschränkt. Das Gesetz verpflichtet den Erblasser dazu, bestimmte Pflichtanteile zugunsten bestimmter Personen festzulegen. Testamentarische Verfügungen, die diese Pflichtteile verletzen, sind ungültig.
Gemäß Artikel 1167 Absatz 2 des chilenischen Zivilgesetzbuches (Código Civil de Chile, CCCh) gibt es folgende Pflichtanteile:
1. Unterhaltspflichten
Dies betrifft Personen, die vom Erblasser gesetzlich Unterhaltsansprüche haben, sei es aufgrund eines Gerichtsurteils zu Lebzeiten des Erblassers oder nach dessen Tod. Auch freiwillige, berechtigte Unterhaltsleistungen zählen hier dazu. Diese Unterhaltspflichten werden vor der Verteilung des Nachlasses erfüllt und schmälern somit das gesamte Erbe.
2. Noterbenrecht (Legítima)
Die „Legítima“ umfasst 50% des Nachlasses, der bestimmten gesetzlichen Erben, den sogenannten Noterben, zusteht. Zu diesen gehören die Kinder (persönlich oder durch ihre Nachkommen vertreten), die Eltern und der überlebende Ehegatte. Noterben sind somit Erben, die nicht enterbt werden können.
3. Erbteil zur Verbesserung
Weitere 25% des Nachlasses dienen zur Verbesserung der Erbteile der gesetzlichen Erben, d. h. der Nachkommen, Eltern und des Ehegatten.
Die verbleibenden 25%, das sogenannte „frei verfügbare Viertel“, können nach Belieben einer beliebigen Person hinterlassen werden. Die Verteilung des Noterbteils erfolgt nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln.
Errichtung eines Testaments:
Wer in Chile ein Testament errichten möchte, kann sich zwischen einem förmlichen offenen oder verschlossenen Testament entscheiden und muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Abfassung des Testaments durch einen Anwalt.
- Anwesenheit von drei volljährigen Zeugen beim Notar.
- Eintragung des Testaments im nationalen Testamentsregister (Registro Nacional de Testamentos).
Spezifische Informationen:
1. Förmliches offenes Testament:
Hierbei wird das Testament in Anwesenheit des Notars und der drei Zeugen verlesen und von allen Beteiligten unterzeichnet. Es enthält Angaben zum Erblasser, seinen Kindern und Zeugen.
2. Förmliches verschlossenes Testament:
Das Testament wird im Notariat in einem versiegelten Umschlag vorgelegt, ohne dass der Inhalt den Zeugen bekannt sein muss. Der Erblasser erklärt mündlich, dass sich darin sein Testament befindet, und der Umschlag wird vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterzeichnet.
3. Weniger förmliches mündliches Testament:
Dies ist nur zulässig, wenn der Erblasser aufgrund einer Notsituation keine Zeit mehr hat, ein formelles Testament zu errichten.
In besonderen Fällen kann ein Testament auch im Ausland errichtet werden und nach chilenischem Recht Gültigkeit haben, allerdings sind hierbei zahlreiche Voraussetzungen zu beachten, weshalb dies in der Regel nicht empfohlen wird.
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