Ausländische Arbeitnehmer in Chile

März 9th, 2018 | Arbeiten in Chile

 

Ausländische Arbeitnehmer in Chile nehmen in den letzten Jahren zu. Hierbei zieht es viele Deutsche nach Chile zum Arbeiten; entweder aus eigenem Antrieb oder im Zuge einer Entsendung ihres deutschen Unternehmens.
Hierbei gibt es sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern die rechtlichen Rahmenbedingungen in Chile zu beachten.
 
Gibt es eine Norm, die den Anteil von chilenischen und ausländischen Arbeitnehmern in einer Firma reguliert?

Ja, die Artikel 19 und 20 des chilenischen Arbeitsgesetzbuches (Código del Trabajo chileno) bestimmen, dass mindestens 85% der Arbeitnehmer, die für denselben Arbeitgeber arbeiten, chilenischer Staatsbürgerschaft sein müssen.
Ausgenommen von dieser Normregelung sind allerdings Arbeitgeber, die weniger als 25 Angestellte beschäftigen.

Um diesen Prozentsatz nun berechnen zu können, müssen folgende Regeln angewandt werden:

1.- Zu berücksichtigen ist die Gesamtanzahl an Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber im Inland beschäftigt, nicht die Anzahl der einzelnen Niederlassungen getrennt voneinander;

2.- Spezialisiertes technisches Personal wird davon ausgeschlossen, wenn kein nationales Ersatzpersonal vorhanden ist.
Früher war es erforderlich nachzuweisen, dass das ausländische technische Personal nicht das nationale Personal ersetzen konnte, aber mit der Gesetzeserlassung 20.448 wurde das Erfordernis dieses Nachweises aufgehoben.
Damit von spezialisiertem technischen Personal gesprochen werden kann, muss es sich um qualifiziertes Personal handeln, was bedeutet, dass dieses Personal Dienstleistungen erbringt, welche in der Anwendung von Wissen oder Technik gesehen werden können, die wiederrum auf einem signifikanten Maß einer Spezialisierung oder eines Studiums basiert.
(ORD. Nº 6307/282 de la Dirección del Trabajo).

3.- Der ausländische Arbeitnehmer wird als Chilene angesehen, sofern sein/ihr Ehegatte/in, Lebenspartner/in oder Kinder die chilenische Staatsbürgerschaft besitzen oder sollte er/sie Wittwer/Witwe eines chilenischen Ehepartners sein.

4.- Der ausländische Arbeitnehmer wird, gemäß Artikel 21 Nr. 4 des Arbeitsgesetzbuches („Código del Trabajo chileno“), ebenfalls als Chilene angesehen, sollte dieser seit mehr als fünf Jahren im Inland wohnhaft sein, ohne dabei kürzere Auslandsaufenthalte zu berücksichtigen.



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